Sekretariat / Gewerbeangelegenheiten

Öffentliche Lotterie, beantragen


Kurzinformationen

Wer eine öffentliche Lotterie oder öffentliche Ausspielung veranstaltet, benötigt eine schriftliche Erlaubnis.


Beschreibung

Nach § 68 Nr. 6 der Abgabenordnung (AO) ist eine Tombola bei einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaft dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn sie von den örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltungen genehmigt wurde oder als genehmigt gilt. Insgesamt darf höchstens zweimal im Jahr eine Tombola veranstaltt werden.
Nicht genehmigungspflichtig ist eine Tombola bei "geschlossenen Veranstaltungen", zu denen nur eine begrenzte Anzahl von Personen Zutritt hat (z.B. nur Vereinsmitglieder und persönlich eingeladene Gäste).
Ändert sich der Verwendungszweck, ist die Behörde umgehend darüber zu informieren.
Die Abrechnung über die Verwendung des Erlöses ist der Erlaubnis erteilenden Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Antrag mit folgenden Angaben:


Fristen

Der Antrag ist mit den entsprechenden Anlagen rechtzeitig (mindestens 14 Tage vorher) an das Ordnungsamt, Bereich Gewerbe des Landkreises zu stellen. Nach Prüfung erfolgt die Genehmigung oder die rechtsmittelfähige Versagung. Das Finanzamt Cottbus wird von der Genehmigung der Tombola in Kenntnis gesetzt.


Gebühren

Die Gebühren werden von den Bundesländern festgelegt. Sie betragen ca. 0,05 bis zwei Prozent des Spielkapitals, jedoch werden zumeist Mindestgebühren erhoben (ab ca. 30 Euro). Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose. Für Lotterien und Ausspielungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, können die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden.

 


Ansprechpartner

Frau Damke
Zimmer 10
Zur Burghofwiese 2
Telefon (033981) 83710
Telefax (033981) 80671