Sekretariat / Gewerbeangelegenheiten

Pfandleihgewerbe, beantragen


Kurzinformationen

Das selbstständige Betreiben eines Gewerbes als Pfandleiher oder Pfandvermittler ist erlaubnispflichtig nach § 34 Gewerbeordnung. Der Pfandleiher gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs. Der Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte, indem er auf ihm übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.


Beschreibung

Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Vorhandenseins der für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG einschließlich GmbH & Co KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommandisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche können in Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.

Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung besteht, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Die Erlaubnis gilt bundesweit.

Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Ausübung:

Des Weiteren besteht die Pflicht zu:

Vergütung , Zinsen:

(siehe auch Pfandleiherverordnung)


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen


Ansprechpartner

Frau Damke
Zimmer 10
Zur Burghofwiese 2
Telefon (033981) 83710
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