Bau- und Ordnungsverwaltung

Waffengesetz, Verstoß gegen


Kurzinformationen

Waffen sind

  1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
  2. tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen bzw. Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen

Beschreibung

Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis.

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt
  3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat
  4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat
  5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen


Ansprechpartner

Herr Peter Jonel
Zimmer 20
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