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Kämmerei

Hundesteuer, anmelden


Kurzinformationen

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Die geltenden Regelungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Satzung über die Erhebung von Hundesteuern. Die Anmeldung eines Hundes kann schriftlich (postalisch) oder per E-Mail mit dem dazugehörigen Formular erfolgen. Nach der Anmeldung erhält der/die Hundehalter/in einen Steuerbescheid und die aktuelle Hundesteuermarke.


Beschreibung

Alle im Gemeinde-/Stadtgebiet gehaltenen Hunde sind grundsätzlich steuerlich anzumelden. Hunde, die eine Widerristhöhe von 40 cm oder ein Gewicht von 20 kg erreichen bzw. überschreiten sind zusätzlich im Ordnungsamt des Amtes Putlitz-Berge anzumelden. Als Hundehalter gilt, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

 

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides für die zurückliegende Zeit und dann jährlich am 1. Juli fällig. Sie kann auf Antrag bei einem Gesamtbetrag über 30,00 € vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages entrichtet werden.

 

Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuern auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtenden Steuer verlangen.

Die Gemeinde übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten des Amtes Putlitz-Berge die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Anmeldeformular

  • ggf. ergänzende Unterlagen


Gebühren

Die geltenden Steuersätze entnehmen Sie bitte der entsprechenden Hundesteuersatzung der Gemeinde/Stadt.


Ansprechpartner

Frau Lehmann
Zimmer 29
Zur Burghofwiese 2
Telefon (033981) 83729
Telefax (033981) 80671


Formulare

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