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Kämmerei

Negativattest, Auskunft nach § 3 Absatz 5 Vermögensgesetz


Kurzinformationen

Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.(§ 3 Absatz 5 Vermögensgesetz)


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Frau Meyhöfer / Frau Reichel
Zimmer 18
Telefon (033981) 83718
Telefax (033981) 80671