Bau- und Ordnungsverwaltung
Lärmbelästigung, anzeigen
Kurzinformationen
Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Beschreibung
Dieses Verbot gilt nicht für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage, Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr. Auf Antrag kann das Ordnungsamt Ausnahmen zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder einem besonderen, überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
Störungen der Nachtruhe kann mit Geldbußen zwischen 50 und 5.000 EUR geahndet werden.
Tongeräte insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Die Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden, besonderen, privaten Interesse auf Antrag Ausnahmen zulassen.
Belästigungen kann mit einer Geldbuße zwischen 15 und 200 EUR geahndet werden.
Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. öffentlich wahrnehmbare Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sind verboten. Das bedeutet, dass Arbeiten mit Geräten wie Kreissäge, Bohrmaschine, Trennschleifer, Axt, Hammer u. ä. nicht zulässig sind. Der Feiertagsschutz gilt grundsätzlich von 0 bis 24 Uhr. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Erlaubt sind zum Beispiel Gartenarbeiten, die nicht erwerbsmäßig verrichtet werden, soweit diese die Öffentlichkeit, insbesondere die unmittelbare Nachbarschaft nicht stören.
Verletzungen der Sonntagsruhe kann mit einer Geldbuße zwischen 5 und 1.000 EUR geahndet werden.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
- 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- (Satzungen der Gemeinde)
Ansprechpartner
Herr Peter Jonel
Zimmer 20
(033981) 83720
(033981) 80671
(0151) 20333380