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Bau- und Ordnungsverwaltung

Waffengesetz, Verstoß gegen


Kurzinformationen

Waffen sind

  1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
  2. tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen bzw. Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen

Beschreibung

Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis.

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt
  3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat
  4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat
  5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Die Anträge sind schriftlich einzureichen oder persönlich in der zuständigen Waffenbehörde abzugeben, Anträge per E-Mail oder Fax sind nicht möglich.
  • Bei Überlassensanzeigen muss das ausgefüllte Formular persönlich unter Vorlage der Waffenbesitzkarte der Waffenbehörde vorgelegt werden.
  • Spätestens bei Aushändigung der Erlaubnis muss der Antragsteller persönlich bei der für ihn zuständigen Waffenbehörde erscheinen und sich ausweisen.
  • Im Rahmen der Beurteilung der Eignung kann von der Behörde in bestimmten Fällen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet werden.
  • Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe immer ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.
  • Zur Vermeidung unnötigen Schriftverkehrs wird empfohlen, Anträge bei der Waffenbehörde persönlich abzugeben und dort mit dem zuständigen Bearbeiter zu klären, ob alle für eine Bearbeitung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
  • Bei Fragen zum Waffenrecht wenden Sie sich bitte an den Bereich Rechtsangelegenheiten (FüSt5) Ihres Schutzbereichs. Dort erhalten Sie auch alle notwendigen Antragsformulare zum Kleinen und Großen Waffenschein.

Ansprechpartner

Herr Peter Jonel
Zimmer 20
Telefon (033981) 83720
Telefax (033981) 80671
Telefon (0151) 20333380