Bau- und Ordnungsverwaltung

Werbung im Straßenraum


Kurzinformationen

Gem. §§ 18 und 19 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung.

Gem. § 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anbringen von Werbung und Propaganda an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unzulässig. Zu den Verkehrseinrichtungen gehören z.B. Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Lichtsignalanlagen (Ampeln) etc..


Beschreibung

Kommerzielle Werbung an Bushaltestellen und Stadtinformationsanlagen:

Als Werbeträger kommen zum Einsatz:

Werbeplakate und Dreieckständer


Rechtsgrundlagen

(Sondernutzungssatzung der Gemeinde)


Notwendige Unterlagen


Fristen

spätestens 14 Tage vorher


Gebühren

Sondernutzungsgebühren für das Aufstellen von Dreieckständer (ausgenommen Wahlwerbung) pro Stück/Monat:

Anzahl

(Stück)

karitative, gemeinnützige u.

politische Zwecke

kommerzielle Zwecke
bis 25 1,30 € 3,00 €
26 - 100 1,50 € 3,40 €
über 100 1,70 € 3,80 €

Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr von 20,00 € erhoben.

Für das Aufhängen von Hinweis- und Werbeplakaten für Veranstaltungen in der Größe A4 - A0 wird die Hälfte der Gebühr für Dreieckständer erhoben.


Ansprechpartner

Herr Peter Jonel
Zimmer 20
Telefon (033981) 83720
Telefax (033981) 80671
Telefon (0151) 20333380