Information zur Grundsteuer A

Meldung aus Amt Putlitz-Berge

Am 1. Januar 2025 traten bundesweit die neuen Regelungen zur Grundsteuer in Kraft. Für Grundstückseigentümer ändert sich zudem die bisher geltende Rechtslage zur Frage, wer der Gemeinde die Grundsteuer für landwirtschaftliche Grundstücke bezahlen muss.

 

Bisher war geregelt, dass der Nutzer oder Pächter – abweichend von § 10 GrStG – gegenüber der Gemeinde die Grundsteuer schuldet. Die Landwirtschaftsbetriebe erhielten aus diesem Grund einen Bescheid über die geschuldete Grundsteuer.

 

In vielen Landpachtverträgen, die abgeschlossen wurden, ist zudem vereinbart, dass der Pächter die Grundsteuer zahlt.

Was künftig gilt

Die Regelung, wonach der Pächter gegenüber der Gemeinde die Grundsteuer schuldet, war bis zum 31. Dezember 2024 begrenzt. Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Neuregelung. Zahlte also bisher nach der gesetzlichen Regelung der Pächter aufgrund entsprechender Veranlagung durch die Gemeinde die Grundsteuer, so schuldet ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr der Pächter, sondern der Eigentümer gegenüber der Gemeinde die Grundsteuer.

Was müssen Verpächter oder Pächter tun?

Bei der Zahlung der Grundsteuer ist zu unterscheiden, wer einerseits nach dem Grundsteuergesetz gegenüber der Gemeinde die Grundsteuer schuldet und wer andererseits im Rahmen eines Pachtverhältnisses intern – zwischen Verpächter und Pächter – diese Steuerschuld übernommen hatte.

Auch wenn sich der Pächter zur Übernahme der Grundsteuer vertraglich verpflichtet hat, schuldet ab dem 1. Januar 2025 der Eigentümer gegenüber der Gemeinde die Grundsteuer und muss diese auch zahlen. Er kann die Grundsteuer jedoch vom Pächter verlangen, wenn dies im Pachtvertrag geregelt ist.

Der Eigentümer muss dem Pächter jedoch den Grundsteuerbescheid vorlegen und ihn zur Zahlung auffordern. Probleme könnten sich allenfalls ergeben, wenn der Grundsteuerbescheid, der dem Verpächter vom Pächter vorgelegt wird, auch nicht mitverpachtete Grundstücke enthält. Daher ist es ratsam, die gegenüber dem Finanzamt abgegebene Grundsteuerwerterklärung im Zuge der Neubewertung ebenso dem Pächter vorzulegen.

 

Amt Putlitz-Berge

Fachbereich II - Kämmerei