Umgang mit kleinen Holzfeuern (Gartenfeuern) im Freien

Amt Putlitz-Berge, den 10. 11. 2020

Im Amtsgebiet Putlitz-Berge sind gemäß § 20 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBVO) des Amtes Putlitz-Berge in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung kleine Holzfeuer (Gartenfeuer) von 1m Durchmesser x 1m Höhe vom 01. Oktober bis zum 30. April wieder ohne ordnungsbehördliche Ausnahmegenehmigung zulässig.

Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass nur naturbelassenes und trockenes Holz als Brennstoff verwendet wird und die Zeiträume von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr montags bis samstags eingehalten werden. Der Verbrennungszeitraum darf dabei 2 Stunden nicht überschreiten und die Feuerstelle ist durchgehend zu beaufsichtigen.

 

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten, wie z.B. Laub, ist jedoch gemäß § 4 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung des Landes Brandenburg seit dem 01.05.1998 untersagt.

 

Für Traditionsfeuer (Brauchtumsfeuer) gilt weiterhin die Genehmigungspflicht durch die örtliche Ordnungsbehörde, diese dürfen dann 5 Stunden nicht überschreiten und sind bis höchstens 23.00 Uhr zulässig.

 

Aufgrund der gegenwärtigen „Corona-Regeln“ aus der aktuellen Umgangsverordnung (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) des Landes Brandenburg sind zudem die geltenden Bestimmungen im Landkreis Prignitz zu beachten, sodass derzeitig bei einer 7-Tages-Inzidenz über 50 auch die Kontaktbeschränkungen im privaten Raum und im dazugehörigen Besitztum (Grundstück) mit max. 10 Personen aus bis zu 2 Haushalten bestehen.

 

P e t e r  J o n e l

Leiter Bau- und Ordnungsamt