Fundsachen, abgeben
Kurzinformationen
Entgegennahme von Verlustanzeigen
Verwahrung und Herausgabe von Fundsachen
Unterbringung von Fundtieren
Beschreibung
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten gemäß § 965 BGB unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 10,00 Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Eigentumsnachweise bei verlorenen Sachen oder Tieren

(033981) 83734
(033981) 80671