Bau- und Ordnungsverwaltung
Ordnungsbehördliche Anzeige der Hundehaltung
Kurzinformationen
§6 HundehV beschreibt die Anzeige und Kennzeichnungspflicht
Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen
Der Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.
Die Zuverlässigkeit des Halters im Sinne des § 12 HundehV ist durch ein aktuelles Führungszeugnis nachzuweisen.
Rechtsgrundlagen
(Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
aktuelles Führungszeugnis
Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip-Transponder
Ansprechpartner
Herr Peter Jonel
Zimmer 20
(033981) 83720
(033981) 80671
(0151) 20333380