Änderungen zur neuen Hundehalterverordnung im Land Brandenburg seit dem 01.07.2024
Meldung aus Amt Putlitz-BergeSeit dem 01.07.2024 ist die neue Hundehalterverordnung im Land Brandenburg in Kraft getreten. Nunmehr gibt es u.a. nur noch eine Unterteilung in nicht gefährliche und gefährliche Hunde. Es gelten Hunde nur noch konkret als gefährliche Hunde, wenn diese beispielsweise aufgrund von Angriffen oder Bissvorfällen auffällig geworden sind.
Die wesentlichste Veränderung ist die nunmehr geltende Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für alle Hunde ab der achten Woche. Vorher galt diese erst ab einem Gewicht von 20 kg oder einer Größe von 40 cm Widerristhöhe bzw. für gefährliche Hunde. Eine Registrierung ist nun ausnahmslos bei allen Hunden gegenüber den örtlichen Ordnungsbehörden vorzunehmen. Auch muss jeder Hund mit einem Mikrochiptransponder versehen werden.
Das Nichtanzeigen oder die Nichtkenntlichmachung stellt seit dem 1. Februar 2025 zudem eine Ordnungswidrigkeit dar.
Für die Anzeige eines Hundes sieht der Gesetzgeber nun auch eine Gebühr in Höhe von 15,00 – 300,00 Euro vor. Es wird derzeit jedoch lediglich die Mindestgebühr für die Anmeldung eines Hundes von 15,00 Euro erhoben, auf diese Regelung haben sich im Landkreis Prignitz alle örtlichen Ordnungsbehörden verständigt.
Nachfolgend die wichtigsten bzw. wesentlichsten Änderungen bzw. Anforderungen der neuen Verordnung:
Es gibt nur noch die Unterteilung in nicht gefährliche und gefährliche Hunde – unabhängig von der Größe oder dem Gewicht eines Hundes. Jeder Hund ist ab einem Alter von acht Wochen bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzumelden und mittels eines Mikrochiptransponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. (Bei möglichen Fundtieren allerdings positiv, so kann die örtliche Ordnungsbehörde den entlaufenen Hund schneller dem Hundehalter zuordnen und unnötige kostenaufwendige Aufenthalte im Tierheim vermieden werden.)
Der Nachweis über die Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) gilt nur noch für gefährliche Hunde. Listenhunde gibt es nicht mehr.
Die Grundsätze zur Leinen- und Maulkorbpflicht sind ähnlich den bisherigen Regelungen. Neu ist jedoch, dass der Hund beim beim Verlassen des Grundstückes (neben der Steuermarke) nun auch ein Halsband oder Geschirr mit dem Vor- und dem Zunamen sowie der gegenwärtigen Anschrift des Hundehalters zu tragen hat.
Bei öffentlichen Versammlungen, in Einkaufszentren, öffentlichen Verkehrsmitteln und weiteren spezifischen Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden. Ein Maulkorb ist zudem in öffentlichen Verkehrsmitteln Pflicht.
Auf Kinderspielplätzen, Liegewiesen und öffentliche Badestellen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
Gefährliche Hunde müssen ausbruchssicher gehalten werden und beim Führen außerhalb des eingefriedeten Besitztums einen Maulkorb tragen. Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf einer speziellen Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Es wurde festgelegt, dass durch einen Hund verursachte Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind.
Das Amt Putlitz-Berge bittet alle Hundehalter, sich mit den neuen Regelungen bekannt zu machen. Diese sind zu befolgen, um die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Für weitere Informationen steht Ihnen das Ordnungsamt des Amtes Putlitz-Berge zur Verfügung.
Rüdiger Schumacher
Sachbearbeiter Ordnungsamt